der Initiative zur Förderung aktiver und freier Pädagogik e.V.
(in der Fassung vom 22. April 2008)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen „Initiative zur Förderung aktiver und freier Pädagogik e. V.”
1.2. Der Sitz des Vereins ist in Magdeburg.
1.3. Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister unter der VR-Nr. 11122 eingetragen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1. Ziel des Vereins ist die Gründung und das Betreiben von pädagogischen Einrichtungen wie z.B. Kindergarten, Schule oder Weiterbildungsinstitut einschließlich der für die Kinderbetreuung erforderliche Verpflegung (Schulspeisung, KiTa-Verpflegung). Die Leistungen der Verpflegung der Kinder kommen ausschließlich den betreuten Kindern sowie den Mitarbeitern zugute. Grundlage der pädagogischen Arbeit sind die Erkenntnisse der Reformpädagogik (z.B. Montessori, Freinet etc.) und die praktischen Erfahrungen anderer reformpädagogischer Einrichtungen.
2.2. Darüber hinaus sucht der Verein die Zusammenarbeit mit Erziehungswissenschaftlichen Einrichtungen, um wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis umzusetzen. Der Verein bemüht sich, für diese Kooperation insbesondere auch Eltern zu gewinnen, deren Kinder Einrichtungen des Vereins besuchen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit es für die Erfüllung dieser Ziele notwendig ist, kann der Verein Rücklagen bilden.
3.3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen vom Verein erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche volljährige Person werden.
4.2. Es gibt drei Möglichkeiten der Vereinszugehörigkeit:
1. Mitgliedschaft für Personen mit Kind/ern in Einrichtungen
Der Verein ist eine Elterninitiative und Träger der Freien Schule Magdeburg sowie des Montessori-Kinderhauses. Mit dem Eintritt des Kindes in Schule oder Kinderhaus verpflichtet sich mindestens ein Elternteil, Mitglied des gemeinnützigen Trägervereins „Initiative zur Förderung aktiver und freier Pädagogik e. V.” zu werden. Die Nutzung der Einrichtungen setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus!
2. Mitgliedschaft für Personen ohne Kind/er in Einrichtungen
Freiwillige Mitglieder können alle interessierten Personen werden, die keine Kinder in Schule oder Kinderhaus haben, aber dennoch die Arbeit des Vereins unterstützen möchten. Ein freiwilliges Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
3. Fördermitgliedschaft
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern. Fördernde Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit, können jedoch Sach-, Dienst- und Geldleistungen erbringen.
Fördernde Mitglieder haben Zugang zu den Einrichtungen des Vereins und sind berechtigt, an den geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und das Minderheitenrecht gemäß § 37 BGB ausüben.
4.3. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der schriftlichen Bestätigung der Beitrittserklärung. Mit Beendigung der Nutzung von Einrichtungen des Vereins wandelt sich die Pflichtmitgliedschaft automatisch in eine freiwillige Mitgliedschaft um. Anstelle einer Umwandlung kann auch die Fördermitgliedschaft beantragt oder die Kündigung erklärt werden. Bei freiwilligen und Fördermitgliedern endet die Mitgliedschaft mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des Kalenderjahres.
Bei Wegzug des Vereinsmitglieds ist eine Aufhebung der Mitgliedschaft zum Ende des Umzugsmonats durch schriftliche Kündigung möglich. Anstelle einer Kündigung kann auch die Umwandlung in eine freiwillige oder Fördermitgliedschaft erklärt werden.
4.4. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) bei Schädigung des Ansehens des Vereins
b) bei Handlungen gegen die Interessen des Vereins
c) bei Unterlassen der Beitragszahlung trotz Mahnung nach Ablauf der festgesetzten Frist
4.5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mehrheitlich. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch muss innerhalb von 12 Wochen eine Mitgliederversammlung entscheiden.
4.6. Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie die Höhe des Beitrags richten sich nach der Art der Vereinsmitgliedschaft. Näheres regelt die Beitragssatzung, die Bestandteil der Vereinssatzung ist.
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Die Mitgliederversammlung
6.2. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1. Oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
7.2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
7.3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt und kann von der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Satzungsänderungsvorschläge sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.
7.4. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterschreiben das Protokoll.
7.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers. Der/Die Rechnungsprüfer/in muss nicht Mitglied des Vereins sein
b) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan nach Aufstellung durch den Vorstand
e) Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Änderung
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
g) Beratung und Entscheidung über Anträge von Mitgliedern
h) Beratung und Entscheidung über zentrale Themen der Vereinsentwicklung sowie der Fortentwicklung seiner Einrichtungen
i) Entscheidung über Ausschlüsse
j) Bildung von Arbeitsgruppen
7.6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, unter dem Hinweis, dass diese Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.
7.7. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
7.8. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7.9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
8.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
8.2. Es gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis zu sieben Mitgliedern (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassenwart/in und Beisitzende) und wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre in freier und geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden, den/die Stellvertreter/in, und den/die Kassenwart/in. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Mitglied für die Vorstandsarbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Hauptberuflich Angestellte des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
9.2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Beschaffung und Verwendung der Mittel und die Einstellung des Personals an den Einrichtungen des Vereins. Er ist mit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei allen finanziellen Angelegenheiten muss der/die Kassenwart/in anwesend sein. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Die Aufgaben können durch Vorstandsbeschluss an den/die Geschäftsführer/in delegiert werden.
9.3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9.4. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in.
9.5. Der Vorstand informiert seine Arbeitsgruppen über anstehende Entscheidungen und stimmt diese mit ihnen ab.
9.6. Der Vorstand hat nach Ende des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Auflösung
10.1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierfür müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
10.2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist einzuberufen, unter dem Hinweis, dass diese Versammlung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
10.3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vereinsvermögen an AHA e.V., Ahornallee 4, 06502 Thale, oder an den Bundesverband der Freien Alternativschulen Deutschland e.V., In den Orthöfen 6, 45770 Marl.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst entspricht.
§ 12 Ergänzung
Diese Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 07.12.98, 14.12.98, 17.04.02, 10.04.2003, 27.04.2005, 06.04.2006 und 22.04.2008 neu gefasst.
